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Amtliche Bekanntmachung

Details zur ausgewählten amtlichen Bekanntmachung

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte in der Flurbereinigung Erftaue-Hombroich

Amtliche Bekanntmachung vom 11.07.2024

Bezirksregierung Düsseldorf
Flurbereinigungsbehörde
-Dezernat 33-

Mönchengladbach, 01.07.2024
Dienstgebäude
41061 Mönchengladbach
Croonsallee 36 – 40
Tel.: 0211/475-9803, FAX: 0211/475-9791
E-Mail: Dezernat33@brd.nrw.de

 

Vereinfachte Flurbereinigung Erftaue-Hombroich
Az.: 33 – 7 12 02

Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte 

Mit Beschluss vom 14.09.2012 wurde das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Erftaue-
Hombroich angeordnet und das Flurbereinigungsgebiet festgestellt. Vorstehender Beschluss
wurde mit der Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte (§14 Flurbereinigungsgesetz
-FlurbG-) öffentlich bekanntgemacht.

Das Flurbereinigungsgebiet wurde mit dem 1. bis 12 sowie dem 14. Änderungsbeschluss jeweils
geringfügig und mit dem 13. Änderungsbeschluss vom 17.04.2023 im größeren Rahmen
geändert.

Dabei wurden u.a. die folgenden Grundstücke dem Flurbereinigungsverfahren Erftaue-
Hombroich zugezogen:

Regierungsbezirk Düsseldorf
Rhein-Kreis Neuss

Stadt Grevenbroich
Gemarkung Neukirchen
Flur 20 Nr. 160
Flur 23 Nr. 17

Stadt Jüchen
Gemarkung Bedburdyck
Flur 9 Nr. 228

Stadt Neuss
Gemarkung Hoisten
Flur 44 Nr. 77

Gemeinde Rommerskirchen
Gemarkung Oekoven
Flur 3 Nr. 170

Für die von den vorgenannten Beschlüssen betroffenen Grundstücke ist die Aufforderung zur
Anmeldung unbekannter Rechte bisher nicht erfolgt.

Die Beteiligten werden hiermit aufgefordert, Rechte an den oben genannten Grundstücken, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, nach § 14 Abs. 1 FlurbG innerhalb einer Frist von drei Monaten nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung bei der Flurbereinigungsbehörde (Anschrift siehe oben) schriftlich oder zur Niederschrift anzumelden.

Zu diesen Rechten gehören z.B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken. Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach Ablauf der Frist besteht kein Anspruch auf Beteiligung. Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gemäß § 14 Abs. 2 FlurbG gelten lassen. Der Inhaber eines der bezeichneten Rechte muss nach § 14 Abs. 3 FlurbG die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
zuerst in Lauf gesetzt worden ist.


Im Auftrag
Gez.
Ralf Wilden

Hinweis:
Die öffentliche Bekanntmachung finden Sie auch auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf
(www.brd.nrw.de) unter der Rubrik „Über uns“/“Bekanntmachungen“