Der Jüchener Stadtrat
Nach der Kommunalverfassung des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Bürgerschaft durch den (Stadt-)Rat und den Bürgermeister vertreten. Der Rat und der Bürgermeister werden von den Bürgerinnen und Bürgern alle fünf Jahre direkt gewählt und bilden die sogenannten Organe der Gemeinde. Der Stadtrat ist in Bezug auf seine Aufgabenstellung das wichtigste Gemeindeorgan. Er ist Verwaltungsorgan und Teil der einheitlichen kommunalen Exekutive.
Die derzeit 44 Ratsmitglieder der Stadt Jüchen sind Inhaber eines freien Mandates, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen. Sämtliche Ratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Vorsitzender des Rates ist der Bürgermeister. Er ist hauptamtlich tätig und gleichzeitig Chef der Verwaltung.
Um die stetige Entwicklung der Stadt sicherzustellen, bildet der Rat die folgenden 13 pflichtigen und freiwilligen Ausschüsse:
- Ausschuss für Tagebaufolgelandschaften
- Bauausschuss
- Betriebsausschuss
- Haupt-, Finanz-, und Wirtschaftsförderungsausschuss
- Kultur- und Partnerschaftsausschuss
- Planungsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Rechts- und Sozialausschuss
- Schul- und Jugendausschuss
- Sicherheitsausschuss
- Sportausschuss
- Umwelt- und Verkehrsausschuss
- Wahlausschuss
- Wahlprüfungsausschuss
In den Ausschüssen wirken zudem sogenannte “Sachkundige Bürger” mit, die von den einzelnen Fraktionen - entsprechend Ihrer Größe - benannt wurden.
Fraktionen im Jüchener Stadtrat
In den folgenden Abschnitten finden Sie die Kontaktinformationen der einzelnen Fraktionen:
Das Ratsinformationssystem
Im Ratsinformationssystem können sich Gremienmitglieder und andere Interessierte über die Arbeit des Stadtrats und seiner Ausschüsse informieren.
Weitere Informationen finden Sie über den folgenden Button:
Angaben der Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse
nach §7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes
Gemäß § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes (KorruptionsbG) müssen die Mitglieder des Stadtrates, der Ausschüsse und Verbände gegenüber der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister schriftlich Auskunft geben über
- den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
- die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 5 des Aktiengesetzes,
- die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
- die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
- die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
Gemäß § 7 KorruptionsbG sind diese Angaben zu veröffentlichen.
Die Angaben für die neue Wahlperiode finden Sie in Kürze auf dieser Seite.